Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht.
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und statt dessen Schadenersatz nach den Bedingungen leisten wird.
Bei Umbuchung jeglicher Art behalten wir uns das Recht vor eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR zu erheben.
Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Im Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt 8 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nicht vermeiden konnte.
Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – 250 km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,35 € pro km berechnet. Ab 16 Tage sind alle Kilometer frei.
Die Service-/Übergabepauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen:
Sollte die Toilette oder der Fäkalientank vom Mieter nicht gereinigt werden, wird eine Reinigungspauschale von jeweils 85,00 EUR fällig. Bei verdrecktem Kühlschrank werden 40,00 EUR fällig. Bei verdreckten Innenraum werden 85,00 EUR fällig. Eine Nachreinigung vor Ort ist nicht möglich, es sind direkt die oben genannten Preise zu zahlen.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:
Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt € 1.500,– und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Die Zahlung kann in Bar, EC-Karte oder per Überweisung erfolgen.
Nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, wird die Kaution vom Vermieter abgerechnet. Die Rückzahlung erfolgt mittels der Zahlungsart, mit der die Kaution an den Vermieter gezahlt wurde. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges und Abrechnung der Zahlungsansprüche des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den entsprechenden Folgen.
Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken.
Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.
Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Ebenso gibt es eine Liste mit dem Inventar. Die Übergabeprotokolle und die Inventarliste gehören zum Bestandteil des Mietvertrages.
Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters in Bergisch Gladbach. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen.
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen.
Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.
Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
Das Mindestalter des Mieters beträgt 23 Jahre. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt.
Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.
Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist.
Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege.
Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes an den Vermieter zu senden.
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.
Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben.
Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben.
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
| Versicherungsart | Deckungssumme / Selbstbeteiligung |
|---|---|
| Haftpflichtversicherung Sach- und Vermögensschäden |
bis zu 50 Mio. € |
| Haftpflichtversicherung Personenschäden je geschädigte Person |
max. 12 Mio. € |
| Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung |
€ 1.000,– je Schaden |
| Teilkaskoversicherung Selbstbeteiligung |
€ 1.000,– je Schaden |
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung.
Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Abschnitt 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt.
Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden.
Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).
Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich. Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter nach Rückkehr komplett erstattet.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC, Google) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
Das Fahrzeug darf nicht überladen werden. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts. Bei Fahrtantritt alle Fenster und Luken schließen, ebenso wie die Gaszufuhr wenn keine Monocontrol verbaut ist.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.
Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei zuwiderhandlungen behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug je nach Grad der Verschmutzung (Geruch) angemessen (durch Ozonbehandlung) reinigen zu lassen, um den Zustand bei Übergabe des Mietfahrzeuges wiederherzustellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
Das Mitführen von Haustieren in dem Mietfahrzeug ist nur in den WAUMOBILEN gestattet. Ansonsten wird auch dort eine Ozonbehandlung fällig und ist vom Mieter zu zahlen. Für beides fällt zusätzlich zu den Reinigungskosten eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR an, wegen erhöhten Aufwand der Reinigung.
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechenden Umfang zulässig, wenn:
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i.S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.